Einige der Nachteile behinderter Menschen im Arbeitsleben versucht das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch SGB IX auszugleichen. Es gilt in seinem zweiten Teil nur für schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Personen. Gleichgestellte sind behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber wenigstens 30. Wenn sie infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können, werden sie auf Antrag vom Arbeitsamt schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Einstufungskriterien für den Grad der Behinderung Bei Nierenerkrankungen.
Bei Niereninsuffizienz mit einer Kreatininerhöhung von:
- bis 6 mg/dl (Miligram pro 100 ml) erfolgt eine Einstufung von mindestens 20 bis 40 GdB.
- über 6 mg/dl in der Regel eine Einstufung von 50 - 70 GdB.
- Dialysepatienten werden mit 100 GdB eingestuft.
- Nierentransplantierte erhalten 2 Jahre lang einen Grad von 100 GdB, danach erfolgt eine Neufestsetzung mit mindestens 50 GdB.
Inhalte des gesetzlichen Nachteilsausgleichs:
- besonderer Kündigungsschutz,
- Zusatzurlaub,
- Schwerbehindertenvertretung
- Begleitende Hilfen im Arbeitsleben,
- Pflichten des Arbeitgeber gegenüber schwerbehinderten Menschen,
- Sozialversicherung der behinderten Menschen,
- Steuervorteile,
- und sonstige Nachteilsausgleiche.
Gesetzlich sind diese geregelt im Sozialgesetzbuch SGB IX. Die Höhe des Nachteilsausgleichs ist abhängig von der Schwere der Erkrankung. Zuständig für die Beantragung sind die Versorgungsämter.